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S A T Z U N G
des
HarzClassixFestival
Kuratorium zur Förderung der Musik im Harz e.V.

Präambel

Zielsetzung des Vereins ist es, die Musikkultur zu bewahren, höchste musikalische Qualität zur Aufführung zu bringen und gemeinsam gesellschaftliche Verantwortung für die Belange und Unterstützung der Jugend beim Zugang zur Musik zu übernehmen. Die Aktivitäten des Vereins sollen eine zukunftsweisende Rolle bei der Sicherung und Fortschreibung kultureller Werte einnehmen.

Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, maßgebliche Weichen für die Zukunft musikalischer Vielfalt in der Region zu stellen und für diese Belange jederzeit uneigennützig einzutreten und zu agieren.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen
    „HarzClassixFestival
    Kuratorium zur Förderung der Musik im Harz“
    und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins im Sinne der Präambel sind die Förderung von Kunst und Kultur und die Jugendhilfe.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Konzertveranstaltungen im Rahmen des „HarzClassixFestival“ von Werkveranstaltungen, insbesondere durch Schulveranstaltungen mit den Künstlern des HarzClassixFestivals begleitender kultureller Veranstaltungen, insbesondere zur Unterstützung der Jugend beim Zugang zur Musik. 
§ 3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; vielmehr verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins - die Unterstützung und Förderung des HarzClassixFestival - auf der Basis der Präambel zu begleiten.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und entsprechenden Beschluss des Vorstands.
  3. Durch eine finanzielle Unterstützung im Mindestbetrag von 500,00 € ist der Förderer automatisch Mitglied des Vereins für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Personen, die innerhalb des Gründungsjahres 2013 ihre Mitgliedschaft beantragen, gelten als Gründungsmitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    a. durch Austritt aus dem Verein
    b. durch Ausschluss aus dem Verein
    c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    d. durch den Tod des Mitglieds
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
    a. das Mitglied trotz 3-maliger schriftlicher Zahlungsaufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist
    b. das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, insbesondere durch sein Verhalten dem Verein und seinen Zielsetzungen schweren Schaden zugefügt hat und dadurch ein weiteres Verbleiben im Verein nicht zumutbar ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, deren Entscheidung dann endgültig ist.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann in Anerkennung

a. besonderer Verdienste um den Verein oder das HarzClassixFestival
b. außerordentlicher Verdienste auf dem Gebiet der in der Präambel dargelegten Ziele

die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar auch an Personen / Institutionen, die bisher nicht Mitglieder sind. Ehrenmitglieder haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand und kann zeitlich befristet werden. Ein Ehrenmitglied ist für die Dauer seiner Ehrenmitgliedschaft ein „Ehrenkurator des HarzClassixFestival“.


§ 7
Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Für das Gründungsjahr und das folgende Geschäftsjahr beträgt der Mitgliedsbeitrag 25,00 € p.a. für natürliche Personen und für als gemeinnützig anerkannte juristische Personen und 250,00 € p.a. für andere juristische Personen.
  3. Für Familienmitglieder (Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder, Eltern und Großeltern; bis zu insgesamt 10 Personen) wird ein Rabatt von 20% auf den regulären Beitrag für ein zweites und weitere 10% für jedes weitere Familienmitglied gewährt, so dass ab dem 10. Familienmitglied die Mitgliedschaft, auch weiterer Familienmitglieder, frei ist.
§ 8
Geborene Mitglieder

Die Firmen Sympatec GmbH und Windaus - Labortechnik GmbH & Co. KG sowie der designierte künstlerische Kurator Hans-Christian Wille sind als die Initiatoren geborene Mitglieder des Vereins. Die Firma Sympatec GmbH stellt als Gründungsgabe die Wortbildmarke „HarzClassixFestival“ - Tochtermarke des „braunschweig classix festival“ - im Gegenwert von 2T € / Jahr zur exklusiven Nutzung zur Verfügung, die mit der Gewährung zweier zusätzlicher Stimmen in der Mitgliederversammlung vergütet wird. Außerdem wird mit Einverständnis der Firma Sympatec GmbH die bisher 7-jährige Gastspieltradition des „braunschweig classix festival“ im Pulverhaus im Rahmen der „HarzClassixFestival“ fortgesetzt. Die Firma Sympatec GmbH behält die Festspielbetreuung im Pulverhaus. Die Firma Windaus - Labortechnik GmbH & Co. KG bringt ihrerseits ihre Vorlauferfahrung aus dem aus Anlass des 100-jährigen Firmenjubiläums veranstalteten Jubiläumskonzerts 2012 in der Marktkirche zum Heiligen Geist Clausthal in das Festival mit ein und übernimmt die zukünftige Festspielbetreuung an diesem Ort. Diese Veranstaltungsübernahme wird mit einer zusätzlichen Stimme in der Mitgliederversammlung vergütet.

§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

   a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
   b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
   c. Wahl der Kassenprüfer (2 Mitglieder), für eine Amtszeit von drei Jahren
   d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
   e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Zulässigkeit später eingehender Anträge auf Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden.

Förderer i.S.v. § 4 Ziffer 3 erhalten pro 1.000,00 € Fördersumme eine zusätzliche Stimme; bei einer Förderung ab 10.000,00 € gewähren je 2.000,00 € eine zusätzliche Stimme, bei einer Förderung ab 20.000,00 € gewähren je 5.000,00 € eine zusätzliche Stimme. Die Höchstzahl der zusätzlichen Stimmen wird pro Förderer auf 25 begrenzt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderweitig bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfordert die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen in § 10 entsprechend.

§ 12
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

   a. dem ersten Vorsitzenden
   b. dem zweiten Vorsitzenden
   c. dem Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die erste Wahl des zweiten Vorsitzenden erfolgt jedoch nur für die Dauer eines Jahres, die des Schatzmeisters für die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt jedes Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.

Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Dauer ihrer Vorstandsmitgliedschaft berechtigt, die Bezeichnung „ Kurator des HarzClassixFestival“ zu führen.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet die Vereinsmittel. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Ressorts und die zugehörigen Aufgaben definiert sind. Er richtet zur Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle arbeitet auf Anweisung des Vorstandes.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert. Die Protokolle sind an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung mit dieser Verfahrensweise erklären.

Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich; die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Außerordentliche Vorstandsmitglieder sind

   a. der künstlerische Leiter („künstlerischer Kurator“)
   b. die Ehrenkuratoren gemäß § 6; sie haben in den Vorstandssitzungen beratende Funktion
   c. die Mitglieder des Beirats gemäß § 13

Der künstlerische Kurator des HarzClassixFestival wird von dem geschäftsführenden Vorstand jeweils auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. In der Erfüllung seiner Aufgaben wird er von dem geschäftsführenden Vorstand begleitet und überwacht, der insoweit die Funktion eines Aufsichtsrates hat. Der künstlerische Kurator erhält während der Dauer seines Amtes eine der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins angemessene Vergütung inklusive einer Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

§ 13
Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Ihnen können einzelne Zuständigkeiten übertragen werden. Die Beiräte können auf Wunsch des Vorstandes zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden. Sie haben in den Vorstandssitzungen beratende Funktion.

§ 14
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn der Änderungsantrag auf der mit der Einberufung zu versendenden Tagesordnung gestanden hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss - abweichend von § 10 - vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat unmittelbar im Anschluss eine zweite Versammlung zu erfolgen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Marktkirche zum Heiligen Geist Clausthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vor der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die künftige Verwendung seiner Mittel ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

Clausthal-Zellerfeld, den 27. September 2013

Die aktuell gültige Fassung der Satzung finden Sie hier als PDF-Version zum herunterladen.